Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nachsichtsverbot
§ 8.Paragraph 8,
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) dürfen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 10 bis 17) dürfen nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072489
Alte Dokumentnummer
N51979163200