Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)GATT - Liste römisch 32 - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1980Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 1
Erfaßte Waren
1.1 Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren:
alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,
alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,
alle Flugsimulatoren sowie deren Teile und Einzelteile,
die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.
1.2 „Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und
b) alle anderen in Artikel 1.1 angeführten Waren.
Dokumentnummer
NOR40081859