Kurztitel
GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)GATT - Liste römisch 32 - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1980Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 2
Zölle und andere Abgaben
2.1 Die Unterzeichner kommen überein,
2.1.1 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben *1) jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer angeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind;
2.1.2 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben *1) jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen;
2.1.3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Instandsetzungen in ihre GATT-Listen aufzunehmen.
2.2 Jeder Unterzeichner (a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (end-use System) ein oder paßt seine Zollregelung an, um seine Verpflichtungen auf Grund von Artikel 2.1 zu erfüllen; (b) stellt sicher, daß durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet; (c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit.
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*1) „Andere Abgaben" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel II des GATT. *1) „Andere Abgaben" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel römisch zwei des GATT.