Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
09.07.1979 bis 11.08.2016 — BGBl. Nr. 211/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109.07.197911.08.2016 BGBl. Nr. 211/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 211/1980

Außerkrafttretensdatum

11.08.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/2017

Index

59/06 Energie

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2017,

Text

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Der Dienst sammelt auf Grund von Veröffentlichungen, direkten Erhebungen und anderen verfügbaren Quellen wissenschaftliche, technische und andere Daten, die sich auf die Kohleforschung und -entwicklung u. a. auf folgenden Gebieten beziehen:

  1. Absatz eins,Geologie,
  2. Absatz 2,Prospektion,
  3. Absatz 3,Bergbau unter Tag,
  4. Absatz 4,Bergbau über Tag,
  5. Absatz 5,Kohleaufbereitung,
  6. Absatz 6,Abfallbeseitigung und -verwertung,
  7. Absatz 7,Verwendung der Kohle,
  8. Absatz 8,Umweltprobleme,
  9. Absatz 9,Gesundheit und Betriebssicherheit,
  10. Absatz 10,Betriebswirtschaftliche und -technische Forschung,
  11. Absatz 11,Kohlebeförderung,
  12. Absatz 12,Gesetzgeberische und steuerliche Maßnahmen,
  13. Absatz 13,Formulierung von Grundsatzerklärungen seitens der Regierungen, sowie
    auf allfälligen vom Exekutivkomitee einstimmig genehmigten zusätzlichen Gebieten. Bei der Verwirklichung seiner Zielsetzungen wird der Dienst den Programmvorschlag berücksichtigen, der in PADB-Note Nr. 75/20 der Arbeitsgruppe für Kohletechnik der Untergruppe für Energieforschung und -entwicklung der Agentur beschrieben ist.

(b) Der Dienst stellt eine regelmäßige Informationsquelle dar, wie sie den Vertragschließenden Parteien in dienlicher Form anderweitig nicht zur Verfügung steht; sie umfaßt u. a. die Zusammenstellung von Auszügen im Fachbereich des Dienstes und von Bibliographien und Literaturübersichten in seinem Fachbereich, wie dies im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

(c) Der Dienst unterhält auf den genannten Gebieten einen Anfragenbeantwortungsdienst zur Erteilung von Auskünften in bezug auf Kohleforschung und -entwicklung an die Vertragschließenden Parteien auf deren Verlangen.

(d) Der Dienst unterhält ein Jahresverzeichnis, in dem die Forschungsarbeiten angeführt sind, welche auf den in Absatz (a) oa. Gebieten in allen Ländern der Welt von öffentlich unterstützten Forschungsanstalten durchgeführt werden. Auf Weisung des Exekutivkomitees können in das Verzeichnis auch Forschungen an Hochschulen, halbkommerziellen Forschungsinstituten und in der Privatwirtschaft aufgenommen werden (sofern Informationen über solche Forschungen zu angemessenen Bedingungen zugänglich sind). (e) Das Exekutivkomitee kann den Dienst durch einstimmigen Beschluß zur Leistung zusätzlicher technischer Informations- und Nachrichtendienstleistungen auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung ermächtigen.

(f) Der Informationsdienst, das Jahresverzeichnis und die technischen Nachrichtendienste sowie alle anderen Dienstleistungen, zu deren Entwicklung der Dienst ermächtigt wird, stehen den Vertragschließenden Parteien zur Verfügung.

(g) Bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen koordiniert der Dienst seine Tätigkeit mit jenen anderen im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur ins Leben gerufener Dienststellen in dem Maße, wie dies zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten erforderlich ist.

Schlagworte

Kohleentwicklung, Energieentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017

Gesetzesnummer

10006648

Dokumentnummer

NOR12072752

Alte Dokumentnummer

N5198036500L