Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 09.07.1979 — BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.07.1979 BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 214/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 3

DER BEAUFTRAGTE

(a) Bestellung. In dem Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein Beauftragter namhaft gemacht.

(b) Handlungsvollmacht im Namen der Beteiligten. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens hat der Beauftragte alle zur Wahrnehmung seiner im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegten Funktionen erforderlichen Rechtsgeschäfte zu vollziehen. (c) Austausch. Eine Vertragschließende Partei kann bei einhelliger Zustimmung des Exekutivkomitees anstelle der von ihr namhaft gemachten Vertragschließenden Partei oder jedes anderen von ihr namhaft gemachten Beauftragten einen anderen Rechtsträger als Beauftragten namhaft machen. Die Annahme aller danach erfolgten Abänderungen zu diesem Übereinkommen und seinem Anhang sowie die Abmachungen für die Übertragung der Aufgaben des Beauftragten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Exekutivkomitees. (d) Rücktritt. Der Beauftragte hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist das Exekutivkomitee davon schriftlich benachrichtigt, sofern:

  1. Absatz eins,
    eine Vertragschließende Partei oder ein von einer Vertragschließenden Partei namhaft gemachter Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten zu übernehmen und das Exekutivkomitee und die anderen Vertragschließenden Parteien diesbezüglich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktrittes auf schriftlichem Wege unterrichtet;
    und
  2. Absatz 2,
    dieser Vertragschließenden Partei oder diesem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Genehmigung erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10006651

Dokumentnummer

NOR12072743

Alte Dokumentnummer

N5198036405L