Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 09.07.1979 — BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.07.1979 BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 214/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 4

DURCHFÜHRUNG UND PERSONAL

(a) Durchführung der Projekte. Der Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung seiner Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen, seinem Anhang sowie den Entscheidungen des Exekutivkomitees verantwortlich.

(b) Informationen und Berichterstattung. Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee diejenigen Informationen über den Anhang zu diesem Übereinkommen zu geben, die das Komitee anfordert, und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den Zustand des Anhanges zu diesem Übereinkommen vorzulegen.

(c) Personal. Es obliegt dem Beauftragten, das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen. Der Beauftragte kann sich im Bedarfsfall der Dienste jenes Personals bedienen, das von anderen Vertragschließenden Parteien (oder von den von Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Organisationen oder Rechtsträgern) eingestellt wurde und dem Beauftragten durch Abstellung oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wird, dies jedoch nach Maßgabe der zwischen der Vertragschließenden Partei und dem Arbeitgeber dieses Personals zu treffenden Abmachungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10006651

Dokumentnummer

NOR12072744

Alte Dokumentnummer

N5198036406L