Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1980Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen vorgesehenen wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit werden die Vertragschließenden Teile im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Erleichterungen für den Abschluß von Verträgen zwischen den Unternehmungen beider Staaten gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12072524
Alte Dokumentnummer
N5198010009I