Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1980Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
Die Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken von einem Staat in den anderen begeben, die für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Erleichterungen gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12072528
Alte Dokumentnummer
N5198010011I