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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
21.11.1984 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 440/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 (ÜR)21.11.198430.06.2010 BGBl. Nr. 440/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 440/1984

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.11.1984BGBl. Nr. 440/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,)

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1980,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch zwei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 zu BGBl. Nr. 386/1980.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Gesetzesnummer

10006659

Dokumentnummer

NOR12161925

Alte Dokumentnummer

N51984176890