Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1984Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 188/2010)zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,)
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 386/1980)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1980,)
Die Bestimmungen des Artikels II (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Berufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge deren Ausbildung vor dem 1. September 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. September 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.Die Bestimmungen des Artikels römisch zwei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Berufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge deren Ausbildung vor dem 1. September 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. September 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anmerkung
Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 zu BGBl. Nr. 386/1980.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12161926
Alte Dokumentnummer
N51984176900