Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 440/1984
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 188/2010)Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,)
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 386/1980)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1980,)
Die Bestimmungen der Artikel I und II (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch zwei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 zu BGBl. Nr. 386/1980.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010
Dokumentnummer
NOR12161925
Alte Dokumentnummer
N51984176890