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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 204/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 204/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1981,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 204/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 1

Ziffer eins Die Volksrepublik Polen wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Artikel 2 dieses Abkommens in den Wirtschaftsjahren 1980/81, 1981/82 und 1982/83 innerhalb des ihr österreichischerseits zugesicherten Ausfuhrförderungskreditrahmens jährlich eine Menge bis zu 300.000 Tonnen österreichisches Getreide beziehen.

Ziffer 2 Die Republik Österreich wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Artikel 2 und 4 dieses Abkommens veranlassen, daß den Rechtsgeschäften in Ausführung von Absatz 1 dieses Artikels von den zuständigen österreichischen Behörden die zur Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

Ziffer 3 Die Vertragsparteien stimmen überein, daß innerhalb der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bezogenen Menge österreichischen Getreides neben der Lieferung von Normalweizen, Gerste, Mais oder Roggen auch die Lieferung von Weizen aus den österreichischen Qualitätsweizengebieten mit einem Feuchtklebergehalt von möglichst 28% vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006671

Dokumentnummer

NOR12072809

Alte Dokumentnummer

N5198110038I