Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1981Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien kommen überein, daß zumindest einmal jährlich nach der Getreideernte, jedoch spätestens im Monat November des Erntejahres, eine Arbeitsgruppe zusammentreten wird. Ihre Aufgabe wird es insbesondere sein, unter Berücksichtigung des Getreidebedarfes beider Länder Vorschläge über die Höhe der im Rahmen dieses Abkommens jährlich zu beziehenden Getreidemengen und Getreidearten an die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsparteien zu erstatten, frühestmögliche Bezugs-(Liefer-)termine in Aussicht zu nehmen sowie die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
Schlagworte
Bezugstermine, Liefertermine
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015
Dokumentnummer
NOR12072811
alte Dokumentnummer
N5198110039I