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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 204/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 204/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1981,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 204/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 2

Die Vertragsparteien kommen überein, daß zumindest einmal jährlich nach der Getreideernte, jedoch spätestens im Monat November des Erntejahres, eine Arbeitsgruppe zusammentreten wird. Ihre Aufgabe wird es insbesondere sein, unter Berücksichtigung des Getreidebedarfes beider Länder Vorschläge über die Höhe der im Rahmen dieses Abkommens jährlich zu beziehenden Getreidemengen und Getreidearten an die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsparteien zu erstatten, frühestmögliche Bezugs-(Liefer-)termine in Aussicht zu nehmen sowie die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.

Schlagworte

Bezugstermine, Liefertermine


Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006671

Dokumentnummer

NOR12072811

alte Dokumentnummer

N5198110039I