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Art. 4

Fassungen
ab 16.12.1980 — BGBl. Nr. 3/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.12.1980 BGBl. Nr. 3/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.12.1980BGBl. Nr. 3/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der Donau, ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Personenbeförderungs- aber auch Reisebürounternehmungen ihrer Staaten, insbesondere auch Kooperationsverträge zwischen diesen Unternehmungen, fördern und unterstützen. Die Ungarische Volksrepublik wird bestrebt sein, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge *), das am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurde und das die Republik Österreich bereits ratifiziert hat, im Straßenverkehr mit Österreich anzuwenden.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Schlagworte





Personenbeförderungsunternehmung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006672

Dokumentnummer

NOR12073177

Alte Dokumentnummer

N5198135778L