Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 16.12.1980 — BGBl. Nr. 3/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute16.12.1980 BGBl. Nr. 3/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.12.1980BGBl. Nr. 3/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten sowie von Erfahrungen und Informationen auf allen Gebieten des Fremdenverkehrs unterstützen. Sie werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer und ungarischer Unternehmungen bei der Errichtung touristischer Anlagen und der Lieferung von Ausstattungen hiefür, sowohl auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien, als auch in dritten Staaten fördern.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006672

Dokumentnummer

NOR12073181

Alte Dokumentnummer

N5198135782L