Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1981Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten sowie von Erfahrungen und Informationen auf allen Gebieten des Fremdenverkehrs unterstützen. Sie werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer und ungarischer Unternehmungen bei der Errichtung touristischer Anlagen und der Lieferung von Ausstattungen hiefür, sowohl auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien, als auch in dritten Staaten fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12073181
Alte Dokumentnummer
N5198135782L