Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1981Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden die Errichtung von Zweigstellen der offiziellen österreichischen und ungarischen touristischen Werbeorganisationen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr in den jeweils anderen Staat werben, erleichtern und unterstützen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12073182
Alte Dokumentnummer
N5198135783L