Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 16.12.1980 — BGBl. Nr. 3/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute16.12.1980 BGBl. Nr. 3/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

16.12.1980BGBl. Nr. 3/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden die Errichtung von Zweigstellen der offiziellen österreichischen und ungarischen touristischen Werbeorganisationen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr in den jeweils anderen Staat werben, erleichtern und unterstützen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006672

Dokumentnummer

NOR12073182

Alte Dokumentnummer

N5198135783L