Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1025.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Paragraph 10, (1) Der Wirtschaftsrat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

  1. Absatz 2,Willenserklärungen des Wirtschaftsrates sind vom Vorsitzenden abzugeben.
  2. Absatz 3,Der Wirtschaftsrat kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Staatsdruckerei verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt der Generaldirektor die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende oder zwei weitere Mitglieder des Wirtschaftsrates das Verlangen unterstützen.
  3. Absatz 4,Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Staatsdruckerei sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kasse der Staatsdruckerei und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Der Wirtschaftsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073122

Alte Dokumentnummer

N5198125539L