Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1125.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Paragraph 11, (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt, abgesehen von den in Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz 2, geregelten Aufgaben,

  1. Ziffer eins
    die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
  2. Ziffer 2
    die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;
  3. Ziffer 3
    der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Generaldirektor;
  4. Ziffer 4
    die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Generaldirektor im Einzelfall vorlegt;
  5. Ziffer 5
    die Vertretung der Staatsdruckerei bei der Geltendmachung von Ansprüchen.
  1. Absatz 2,Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Wirtschaftsrates getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Geld- und Wirtschaftsvorschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;
    3. Ziffer 3
      mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;
    4. Ziffer 4
      der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften;
    5. Ziffer 5
      die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;
    6. Ziffer 6
      wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;
    7. Ziffer 7
      Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall die Höhe eines vom Wirtschaftsrat festzusetzenden Betrages übersteigt.

Schlagworte

Geldvorschlag, Investitionsplan

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073123

Alte Dokumentnummer

N5198125540L