Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
§ 10. (1) Der Wirtschaftsrat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.Paragraph 10, (1) Der Wirtschaftsrat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,Willenserklärungen des Wirtschaftsrates sind vom Vorsitzenden abzugeben.
(3)Absatz 3,Der Wirtschaftsrat kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Staatsdruckerei verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt der Generaldirektor die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende oder zwei weitere Mitglieder des Wirtschaftsrates das Verlangen unterstützen.
(4)Absatz 4,Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Staatsdruckerei sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kasse der Staatsdruckerei und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Der Wirtschaftsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
Dokumentnummer
NOR12073122
Alte Dokumentnummer
N5198125539L