Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
§ 9. (1) Der Wirtschaftsrat hat auf Einladung des Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates oder des Generaldirektors ist unverzüglich eine Sitzung des Wirtschaftsrates einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.Paragraph 9, (1) Der Wirtschaftsrat hat auf Einladung des Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates oder des Generaldirektors ist unverzüglich eine Sitzung des Wirtschaftsrates einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
(2)Absatz 2,Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Wirtschaftsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4)Absatz 4,Über die Beratungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Wirtschaftsrates zu übermitteln ist.
Dokumentnummer
NOR12073121
Alte Dokumentnummer
N5198125538L