Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 925.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Paragraph 9, (1) Der Wirtschaftsrat hat auf Einladung des Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates oder des Generaldirektors ist unverzüglich eine Sitzung des Wirtschaftsrates einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.

  1. Absatz 2,Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Wirtschaftsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  3. Absatz 4,Über die Beratungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Wirtschaftsrates zu übermitteln ist.

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073121

Alte Dokumentnummer

N5198125538L