Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 825.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Wirtschaftsrat

Paragraph 8, (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Generaldirektors.

  1. Absatz 2,Der Wirtschaftsrat hat aus zwölf Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende sowie fünf weitere Mitglieder - davon zwei auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien - sind vom Bundeskanzler, der Stellvertreter des Vorsitzenden vom Bundesminister für Finanzen, ein Mitglied vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vier Mitglieder vom Betriebsausschuß (Betriebsrat) der Staatsdruckerei zu entsenden.
  2. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied zu vertreten.
  3. Absatz 4,Die Entsendung der Mitglieder des Wirtschaftsrates hat auf fünf Jahre zu erfolgen. Wiederholte Entsendung ist zulässig.
  4. Absatz 5,Die Entsendung eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
  5. Absatz 6,Die Mitgliedschaft zum Wirtschaftsrat endet darüber hinaus auch durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.
  6. Absatz 7,Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.
  7. Absatz 8,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben bei ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  8. Absatz 9,Für die Entsendung und Abberufung sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Wirtschaftsrat gelten Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sowie Paragraph 9, der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073120

Alte Dokumentnummer

N5198125537L