Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
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56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
§ 11. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt, abgesehen von den in § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 geregelten Aufgaben,Paragraph 11, (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt, abgesehen von den in Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz 2, geregelten Aufgaben,
die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;
der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Generaldirektor;
die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Generaldirektor im Einzelfall vorlegt;
die Vertretung der Staatsdruckerei bei der Geltendmachung von Ansprüchen.
(2)Absatz 2,Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Wirtschaftsrates getroffen werden:
die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß § 7 Abs. 1;die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,;
Geld- und Wirtschaftsvorschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;
mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;
der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften;
die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;
wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;
Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall die Höhe eines vom Wirtschaftsrat festzusetzenden Betrages übersteigt.
Schlagworte
Geldvorschlag, Investitionsplan