Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1225.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Paragraph 12, (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt auch die Festsetzung der Preise für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Produkte.

  1. Absatz 2,Diese Preise sind nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere unter Beachtung der erforderlichen Bereitschaftskapazitäten, festzusetzen.
  2. Absatz 3,Der Wirtschaftsrat hat die Preisfestsetzung einem aus seinen Mitgliedern zu bildenden Ausschuß (Preisausschuß) zu übertragen.
  3. Absatz 4,Der Preisausschuß hat aus dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates als Vorsitzenden, einem vom Bundeskanzler und dem vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglied des Wirtschaftsrates zu bestehen.
  4. Absatz 5,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied zu vertreten.
  5. Absatz 6,Der Preisausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Preisausschusses. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  6. Absatz 7,Die Preise sind auf Antrag des Generaldirektors festzusetzen. Den Preisanträgen sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Über Preisanträge ist innerhalb von sechs Wochen ab ihrem Einlangen zu beschließen. Andernfalls ist der Preisantrag so lange wirksam, bis eine Preisfestsetzung durch den Preisausschuß erfolgt.

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073124

Alte Dokumentnummer

N5198125541L