Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1525.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

3. Abschnitt

RECHNUNGSLEGUNG UND GEBARUNGSKONTROLLE

Paragraph 15, (1) Die Staatsdruckerei hat ihre Finanzbuchführung nach den Grundsätzen der Doppik einzurichten und über ihre Gebarung am Schluß jedes Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, Rechnung zu legen. Hiebei sind die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu beachten.

  1. Absatz 2,Der Generaldirektor hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Jahresabschluß dem Wirtschaftsrat zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Als Rechnungsprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen.
  3. Absatz 4,Der Reingewinn, der sich nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, ist grundsätzlich an den Bund abzuführen. Über die Gewinnabfuhr entscheidet der Wirtschaftsrat, der hiebei sowohl auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Staatsdruckerei als auch auf die allgemeinen Interessen des Bundes Bedacht zu nehmen hat.
  4. Absatz 5,Die genehmigte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
  5. Absatz 6,Die Gebarung der Staatsdruckerei unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gewinnrechnung

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073127

Alte Dokumentnummer

N5198125544L