Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
3. Abschnitt
RECHNUNGSLEGUNG UND GEBARUNGSKONTROLLE
§ 15. (1) Die Staatsdruckerei hat ihre Finanzbuchführung nach den Grundsätzen der Doppik einzurichten und über ihre Gebarung am Schluß jedes Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, Rechnung zu legen. Hiebei sind die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu beachten.Paragraph 15, (1) Die Staatsdruckerei hat ihre Finanzbuchführung nach den Grundsätzen der Doppik einzurichten und über ihre Gebarung am Schluß jedes Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, Rechnung zu legen. Hiebei sind die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu beachten.
(2)Absatz 2,Der Generaldirektor hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Jahresabschluß dem Wirtschaftsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Als Rechnungsprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen.
(4)Absatz 4,Der Reingewinn, der sich nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, ist grundsätzlich an den Bund abzuführen. Über die Gewinnabfuhr entscheidet der Wirtschaftsrat, der hiebei sowohl auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Staatsdruckerei als auch auf die allgemeinen Interessen des Bundes Bedacht zu nehmen hat.
(5)Absatz 5,Die genehmigte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Die Gebarung der Staatsdruckerei unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
Schlagworte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gewinnrechnung
Dokumentnummer
NOR12073127
Alte Dokumentnummer
N5198125544L