Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
4. Abschnitt
WIENER ZEITUNG
§ 16. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist, soweit in den Abs. 2 und 3 sowie in § 17 nicht anderes bestimmt ist, die Staatsdruckerei.Paragraph 16, (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist, soweit in den Absatz 2 und 3 sowie in Paragraph 17, nicht anderes bestimmt ist, die Staatsdruckerei.
(2)Absatz 2,Die Gebühren und Tarife für die Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Der Chefredakteur der Wiener Zeitung hat in allen Angelegenheiten, die sich auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Wiener Zeitung wesentlich auswirken, das Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Staatsdruckerei herzustellen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundeskanzler.
Dokumentnummer
NOR12073128
Alte Dokumentnummer
N5198125545L