Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.07.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 625.07.198131.12.1996 BGBl. Nr. 340/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.07.1981BGBl. Nr. 340/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,

Text

Paragraph 6, (1) Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren.

  1. Absatz 2,Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung über den Gang der Geschäfte und die Lage der Staatsdruckerei sowie seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Generaldirektor obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Geld- und Wirtschaftsvorschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsrat vorzulegen sind. Die Wirtschaftsvoranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorausrechnung erstellt werden.
  2. Absatz 3,Der Generaldirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern der Wirtschaftsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt. Der Wirtschaftsrat kann den Generaldirektor auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.
  3. Absatz 4,Der Wirtschaftsrat hat dafür zu sorgen, daß die Bezüge des Generaldirektors in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Staatsdruckerei stehen.

Schlagworte

Geldvorschlag

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073118

Alte Dokumentnummer

N5198125535L