Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27,
Text
Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Der Generaldirektor hat zur Regelung der inneren Organisation der Staatsdruckerei eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Wirtschaftsrates bedarf.Paragraph 7, (1) Der Generaldirektor hat zur Regelung der inneren Organisation der Staatsdruckerei eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Wirtschaftsrates bedarf.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung und in der Geschäftseinteilung ist auf die betriebsorganisatorischen Bedürfnisse der Wiener Zeitung Bedacht zu nehmen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretung des Generaldirektors zu regeln.
Dokumentnummer
NOR12073119
Alte Dokumentnummer
N5198125536L