Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckerei - Staatlicher Kontrolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1996Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,).
Text
§ 6. (1) Der Kontrolldienst hat im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit insbesondere darauf zu achten, daßParagraph 6, (1) Der Kontrolldienst hat im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit insbesondere darauf zu achten, daß
die im § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucke nur über schriftlichen Auftrag der zuständigen Bundesdienststelle sowie nur in der darin angegebenen Stück- oder Bogenanzahl mit dem jeweils erforderlichen Druckzuschuß und nur unter Benützung der hiezu bestimmten Papiersorten erzeugt werden;die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucke nur über schriftlichen Auftrag der zuständigen Bundesdienststelle sowie nur in der darin angegebenen Stück- oder Bogenanzahl mit dem jeweils erforderlichen Druckzuschuß und nur unter Benützung der hiezu bestimmten Papiersorten erzeugt werden;
die der Herstellung solcher Druckerzeugnisse dienenden besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien sowie die betreffenden Druckerzeugnisse (samt Druckzuschuß) selbst während und nach Abschluß des Herstellungsprozesses vor Mißbrauch oder Entwendung bewahrt bleiben;
die mit der Herstellung und Lagerung solcher Druckerzeugnisse und Druckmaterialien sowie mit der Lagerung der in Betracht kommenden besonderen Papiersorten befaßten Abteilungen der Staatsdruckerei nur von solchen Personen betreten werden, die darin beschäftigt oder auf Grund ihrer dienstlichen Funktion hiezu befugt sind oder denen das Betreten von der Generaldirektion der Staatsdruckerei im Einzelfall gestattet ist;
die Zählung, Verpackung und Auslieferung der Sicherheitsdrucke ordnungsgemäß erfolgt;
die Restbestände und Makulaturen sowie die nicht mehr benötigten Druckmaterialien solcher Druckerzeugnisse ordnungsgemäß vernichtet werden;
über die für die Überwachung wesentlichen Geschäfts- und Arbeitsvorgänge laufend Aufschreibungen geführt werden, die eine nachprüfbare Übersicht über die Abwicklung jeder einzelnen Bestellung ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die näheren Vorschriften für die Überwachung durch den Kontrolldienst hat dessen Vorsitzender im Zusammenwirken mit seinen beiden Stellvertretern sowie unter Bedachtnahme auf die Organisations- und Sicherheitsvorschriften der Staatsdruckerei in einer gesonderten Dienstanweisung zu treffen. In dieser Dienstanweisung sind insbesondere die wegen der Eigenart der Überwachungserfordernisse bei den einzelnen in § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucken erforderlichen Abweichungen im Umfang der in Abs. 1 umschriebenen Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung ist auch dem Bundesministerium für Inneres, dem Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie der Generaldirektion der Staatsdruckerei zur Kenntnis zu bringen.Die näheren Vorschriften für die Überwachung durch den Kontrolldienst hat dessen Vorsitzender im Zusammenwirken mit seinen beiden Stellvertretern sowie unter Bedachtnahme auf die Organisations- und Sicherheitsvorschriften der Staatsdruckerei in einer gesonderten Dienstanweisung zu treffen. In dieser Dienstanweisung sind insbesondere die wegen der Eigenart der Überwachungserfordernisse bei den einzelnen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucken erforderlichen Abweichungen im Umfang der in Absatz eins, umschriebenen Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung ist auch dem Bundesministerium für Inneres, dem Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie der Generaldirektion der Staatsdruckerei zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Staatsdruckerei hat ihrerseits die für die im § 5 Abs. 1 genannten Geschäfts- und Arbeitsvorgänge geltenden betrieblichen Organisations- und Sicherheitsvorschriften dem Kontrolldienst zur Kenntnis zu bringen.Die Staatsdruckerei hat ihrerseits die für die im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Geschäfts- und Arbeitsvorgänge geltenden betrieblichen Organisations- und Sicherheitsvorschriften dem Kontrolldienst zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Stückzahl, Geschäftsvorgang, Organisationsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12087818
Alte Dokumentnummer
N5199656832J