Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1981Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat folgende Aufgaben zu umfassen: Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Fachrechnen:
Errechnung der Schlachtausbeute bei Rind und Schwein (Lebendgewicht, Schlachtgewicht),
Durchführung zweier Verkaufsbeispiele (mit und ohne Zuwaage);
Fachkalkulation:
Errechnung der Selbstkosten, der Großhandels- und der Detailverkaufspreise für Rind-, Schweine-, Kalb- und Schaffleisch, für Innereien sowie der Abgabepreise für die Haut, den Rohtalg und die sonstigen tierischen Nebenprodukte,
Errechnung der Verbraucherpreise für Wurst- und Selchwaren, Schweinefett (Schweineschmalz) und Kernfett,
Ermittlung der Kostenarten (Markt-, Schlacht-, Beschaugebühren, Zufuhrspesen, Lohn- und Sachaufwand, Hau- und Schwundverlust) sowie des Meisterlohnes und des Gewinnanteiles.
Schlagworte
Rechnen, Kalkulation, Prüfungsstoff, Gewicht, Preis,
Rindfleisch, Schweinefleisch, Kalbfleisch, Talg, Schmalz,
Verkaufspreis, Wurstware, Geselchtes, Gebühr, Marktgebühr,
Schlachtgebühr, Spesen, Hauverlust, Lohn
Dokumentnummer
NOR12072874
Alte Dokumentnummer
N51981167150