Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäcker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1981Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen
§ 5. Die Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen haben sich auf folgende Sachgebiete zu erstrecken: Paragraph 5, Die Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen haben sich auf folgende Sachgebiete zu erstrecken:
I. Fachrechnen im Rahmen der Erzeugungrömisch eins. Fachrechnen im Rahmen der Erzeugung
Errechnen der Teig-, Brot- und Gebäckausbeute unter Berücksichtigung von Zutaten und Backhilfsmitteln;
Errechnen der erforderlichen Teigmengen und notwendigen Zutaten sowie Backhilfsmittel im Hinblick auf die Herstellung bestimmter Brot- und Gebäckmengen;
Errechnen des Gesamtgewichtes - Teigeinlage - Stückgewicht.
II. Kostenrechnungrömisch zwei. Kostenrechnung
Bäckerspanne - Bruttospanne - Rohaufschlag;
Einkauf - Unkosten - Skonto - Zinsenverrechnung;
Kosten einer Arbeitsstunde - produktive Arbeitsstunde.
III. Kalkulation (Bäckerkalkulation)römisch drei. Kalkulation (Bäckerkalkulation)
Ermittlung des Verkaufspreises und der Mehrwertsteuer;
Zuschlagskalkulation: Regiefaktor, kombinierter Schlüssel;
Feinbackwarenkalkulation (Gewinnzuschlag - Rabattzuschlag).
IV. Bäckerlohnverrechnungrömisch vier. Bäckerlohnverrechnung
Grundlegende Kenntnisse über Sonderverrechnung;
Nachtzuschläge - Erschwerniszuschläge - Nachtüberstunden usw.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Rechnen, Teigausbeute, Brotausbeute, Brotmenge,
Gewicht, Spanne, Zuschlag, Überstunde
Dokumentnummer
NOR12072884
Alte Dokumentnummer
N51981167260