Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 96/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 96/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dachdecker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 96/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Einteilen des Deckverbandes,
  2. Ziffer 2
    Behauen des Materials,
  3. Ziffer 3
    Befestigen des Deckmaterials zur Herstellung von zwei Runddeckungen (in Form von Rundgaupen und Ichsen) in Asbestzement oder Schiefer und der speziellen Anschlüsse,
  4. Ziffer 4
    Eindecken mit Ziegeln in Form von Ichsen und Fledermausgaupen.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006683

Dokumentnummer

NOR12072895

Alte Dokumentnummer

N51981167440