Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 96/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 96/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dachdecker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 96/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen ist nach sieben Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinviertel Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Zeichnen

Gesetzesnummer

10006683

Dokumentnummer

NOR12072896

Alte Dokumentnummer

N51981167450