Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optiker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1981Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:Paragraph 3, (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:
Durchführung einer vollständigen Augenglasbestimmung zur Ermittlung des optimalen Brillenglases und Durchführung einer Brillenanpassung; diese Meisterarbeiten sind an Personen durchzuführen, die die allgemein in der Praxis vorkommenden Brechungsanomalien aufweisen; hiebei sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Bestimmung der Refraktion des Auges nach den Methoden der objektiven Refraktionsbestimmung,
Anwenden und Justieren der zur Augenglasbestimmung notwendigen optischen Geräte und Hilfsmittel,
Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser nach den subjektiven Methoden bei sphärischen und astigmatischen Fehlsichtigkeiten,
Subjektives Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser für die Nähe,
Akkommodationsbreitenbestimmung,
Bestimmen und Auswählen der Brillengläser und Brillenfassung nach optischen, anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten,
Messen des Augenabstandes und der Scheitelabstände,
Anwendung der Geräte und Hilfsmittel zum Bestimmen der Anpaßmaße,
Begründung der getroffenen Maßnahmen, Abfassen von Berichten über die Meßergebnisse sowie Vornahme einschlägiger Berechnungen;
Skizzieren, technisches Entwerfen und Anfertigen von kompletten Sehbehelfen (zylindrisch, bifocal und multifocal), Einsatz, Handhabung, Pflege und Instandsetzung der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Justieren und Bestimmen der erforderlichen Maße, optisch-physikalisches und technisches Anpassen von Brillen und vergrößernden Sehbehelfen und Anpassen von Spezialbrillen; bei diesen Meisterarbeiten sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Messen, Mattieren, Schleifen von Spezialfacetten und Gläsern,
Anreißen, Sägen, Feilen, Fräsen, Bohren, Polieren, Hartlöten, Biegen, Richten,
Anfertigen von Fassungsteilen,
Einsetzen von Gläsern in Kunststoff- und Metallfassungen.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 muß in zwei Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in acht Stunden vom Prüfling erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß in zwei Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in acht Stunden vom Prüfling erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer, Löten, Kunststoffassung
Dokumentnummer
NOR12072904
Alte Dokumentnummer
N51981167540