Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1981 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 114/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198131.01.2004 BGBl. Nr. 114/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Optiker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 114/1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Durchführung einer vollständigen Augenglasbestimmung zur Ermittlung des optimalen Brillenglases und Durchführung einer Brillenanpassung; diese Meisterarbeiten sind an Personen durchzuführen, die die allgemein in der Praxis vorkommenden Brechungsanomalien aufweisen; hiebei sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
    1. Litera a
      Bestimmung der Refraktion des Auges nach den Methoden der objektiven Refraktionsbestimmung,
    2. Litera b
      Anwenden und Justieren der zur Augenglasbestimmung notwendigen optischen Geräte und Hilfsmittel,
    3. Litera c
      Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser nach den subjektiven Methoden bei sphärischen und astigmatischen Fehlsichtigkeiten,
    4. Litera d
      Subjektives Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser für die Nähe,
    5. Litera e
      Akkommodationsbreitenbestimmung,
    6. Litera f
      Bestimmen und Auswählen der Brillengläser und Brillenfassung nach optischen, anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten,
    7. Litera g
      Messen des Augenabstandes und der Scheitelabstände,
    8. Litera h
      Anwendung der Geräte und Hilfsmittel zum Bestimmen der Anpaßmaße,
    9. Litera i
      Begründung der getroffenen Maßnahmen, Abfassen von Berichten über die Meßergebnisse sowie Vornahme einschlägiger Berechnungen;
  2. Ziffer 2
    Skizzieren, technisches Entwerfen und Anfertigen von kompletten Sehbehelfen (zylindrisch, bifocal und multifocal), Einsatz, Handhabung, Pflege und Instandsetzung der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Justieren und Bestimmen der erforderlichen Maße, optisch-physikalisches und technisches Anpassen von Brillen und vergrößernden Sehbehelfen und Anpassen von Spezialbrillen; bei diesen Meisterarbeiten sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
    1. Litera a
      Messen, Mattieren, Schleifen von Spezialfacetten und Gläsern,
    2. Litera b
      Anreißen, Sägen, Feilen, Fräsen, Bohren, Polieren, Hartlöten, Biegen, Richten,
    3. Litera c
      Anfertigen von Fassungsteilen,
    4. Litera d
      Einsetzen von Gläsern in Kunststoff- und Metallfassungen.
  1. Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß in zwei Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in acht Stunden vom Prüfling erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer, Löten, Kunststoffassung

Gesetzesnummer

10006684

Dokumentnummer

NOR12072904

Alte Dokumentnummer

N51981167540