Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur gliedert sich in eine praktische Prüfung und eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4)Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
NOR12073000
Alte Dokumentnummer
N51981168810