Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glaser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1981Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
Berechnen von Längen, Flächen, Gewichten, Energiedurchgang und Verschnittanteil,
Fachkalkulation (Einbeziehen der Verschnittquoten auf Grund der Kenntnis der Fabrikationsmaße, der Kategoriestaffeln und von Schnittplänen in die Materialkalkulation),
Kapitalbedarf für Objektplanung,
Ausfüllen von Leistungsverzeichnissen
zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Rechnen, Kalkulation
Dokumentnummer
NOR12073038
Alte Dokumentnummer
N51981170020