Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glaser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1981Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung von werk- und normgerechten Werkzeichnungen, das Optimieren von Schnittplänen sowie die Entnahme von Maßen aus Plänen und Werkzeichnungen zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung von werk- und normgerechten Werkzeichnungen, das Optimieren von Schnittplänen sowie die Entnahme von Maßen aus Plänen und Werkzeichnungen zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen
Dokumentnummer
NOR12073039
Alte Dokumentnummer
N51981170030