Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glaser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1981Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Kenntnisse neuer Entwicklungen im Bereich der Werkstoffe und der Hilfsstoffe;
Arbeitskunde
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Entnehmen von Maßen aus Plänen und Werkzeichnungen,
Beurteilen vorgegebener Vertragsbedingungen.
Dokumentnummer
NOR12073040
Alte Dokumentnummer
N51981170040