Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1981Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Art des Befähigungsnachweises, Anwendung der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. (1) Der gemäß § 173 Z 1 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigungsnachweis für das konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe (§ 172 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung zu erbringen.Paragraph eins, (1) Der gemäß Paragraph 173, Ziffer eins, GewO 1973 vorgeschriebene Befähigungsnachweis für das konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 172, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung zu erbringen.
(2)Absatz 2,Auf die Durchführung der Meisterprüfung ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.Auf die Durchführung der Meisterprüfung ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979,, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12073072
Alte Dokumentnummer
N51981170400