Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1981Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat zu umfassen: Paragraph 7, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat zu umfassen:
die Berechnung eines Fangquerschnittes,
die Anwendung der Verbrennungsgleichungen,
die Ermittlung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades bei einer Feuerstätte,
die Berechnung der Energie- und Kosteneinsparung durch Verbesserung des Wirkungsgrades einer Feuerstätte,
und zwar entweder für feste oder für flüssige oder für gasförmige Brennstoffe.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsaufgabe, Rechnen, Energieeinsparung
Dokumentnummer
NOR12073078
Alte Dokumentnummer
N51981170460