Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meisterprüfungsordnung Waffenerzeugung, Büchsenmacher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1981Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk betreffenden Bestimmungen der unter der Z 38 dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 treten die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk betreffenden Bestimmungen der unter der Ziffer 38, dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die
hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8
Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12073108
Alte Dokumentnummer
N51981170950