Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1982Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 4
1. Die Nigerianische Bundesregierung bestimmt hiermit das Bundesministerium für Nationale Planung als zuständiges Organ für die Überwachung der Durchführung dieses Abkommens, und anderer damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten;
auf österreichischer Seite ist hiefür das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig, soweit nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften anderes bestimmen.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat jederzeit das Recht, schriftlich andere Organe, Organisationen oder Ministerien statt der im vorhergehenden Abschnitt bereits bezeichneten Institutionen namhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR40051030