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Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 171/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 171/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 171/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

1. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission bestehend aus Vertretern beider Vertragschließender Teile errichtet werden. Diese Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in den Hauptstädten beider Staaten zusammen.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Litera i
    Intensivierung und Koordinierung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen,
  2. Sub-Litera, i, i
    Prüfung der Vorschläge, die die Verbesserung der Durchführung dieses Abkommens erzielen sollen, und
  3. iii
    Ausarbeitung von Vorschlägen zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen, die während der Durchführung von Projekten gemäß diesem Abkommen entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006716

Dokumentnummer

NOR40051032