Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1982Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
1. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission bestehend aus Vertretern beider Vertragschließender Teile errichtet werden. Diese Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in den Hauptstädten beider Staaten zusammen.
2. Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Intensivierung und Koordinierung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen,
Prüfung der Vorschläge, die die Verbesserung der Durchführung dieses Abkommens erzielen sollen, und
Ausarbeitung von Vorschlägen zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen, die während der Durchführung von Projekten gemäß diesem Abkommen entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR40051032