Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1982Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Die Vertragschließenden Teile werden sich alle Mühe geben, etwaige Probleme, Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen im Wege von Verhandlungen zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR40051033