Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1982Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie andere Abkommen über Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigt oder bestehende internationale Verpflichtungen der beiden Vertragschließenden Teile aufhebt.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR40051034