Rechtstracker.at

Art. 2 § 27

Fassungen
01.01.2002 bis 25.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2701.01.200225.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 2701.07.198831.12.2001 BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Landeshauptmannes (Paragraph 17, Absatz 2,) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    2. Ziffer 2
      höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;
    3. Ziffer 3
      zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten die Paragraphen 24 bis 26 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40025892