Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 28Artikel 2, Paragraph 28
Inkrafttretensdatum
28.06.2006
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
5. Strafbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer
Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3, 10 und 20a erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;Gebote und Verbote von gemäß den Paragraphen 3, 10 und 20 a erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bestrafen ist;
Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13, 17 und 20d zuwiderhandelt;Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 13, 17 und 20 d zuwiderhandelt;
vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß Litera a, oder Maßnahmen gemäß Litera b, erschwert oder unmöglich macht;
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;einer gemäß Paragraph 3, erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Kennzeichnung (Paragraph 6, Absatz 4,) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
Verordnungen über Meldeverpflichtungen (§ 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 20b Abs. 2) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;Verordnungen über Meldeverpflichtungen (Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 20 b, Absatz 2,) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und Paragraph 19, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß Paragraph 3, verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) erheblich überschreitet.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist der Versuch strafbar.
(3)Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (Paragraph 3, Absatz 4,) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(4)Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
NOR40079736