Rechtstracker.at

Art. 2 § 21

Fassungen
01.01.2002 bis 02.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2101.01.200202.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Art. 2 § 2101.01.199631.12.2001 BGBl. Nr. 835/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

02.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach Paragraph 2, nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen mußte.
  3. Absatz 3,Von einer Maßnahme gemäß Absatz 2, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  4. Absatz 4,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2012

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR40025977