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Art. 2 § 8

Fassungen
01.04.2008 bis 02.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 801.04.200802.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Art. 2 § 801.01.200731.03.2008 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
Art. 2 § 801.01.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 150/2001
Art. 2 § 801.01.198831.12.2001 BGBl. Nr. 652/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

02.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
    1. Ziffer eins
      Benzine und Testbenzine;
    2. Ziffer 2
      Petroleum und Gasöle;
    3. Ziffer 3
      Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
    Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
    1. Ziffer eins
      Benzinen und Testbenzinen 20%;
    2. Ziffer 2
      Petroleum und Gasölen 30%
    an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Absatz eins, genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Absatz eins bis 3 bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger

Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen

1

1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)

1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks

0,760

Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Absatz 4, festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.

Schlagworte

Spindelöl

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2012

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR40097091