Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
02.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Artikel eins, Ziffer 2, der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.
(2)Absatz 2,Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10% der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden.Die Vorräte gemäß Absatz eins, sind mit 10% der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen hiedurch nicht verletzt werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen den im Abs. 2 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen den im Absatz 2, genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2012
Dokumentnummer
NOR40025969