Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflasterer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1982Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Bearbeiten von Randsteinen und sämtlichen Pflastersteinen aus Kunst- und Naturstein sowie deren Formsteinen,
Nivellieren und Einspannen der zu pflasternden Fläche nach Plan,
niveaugerechte Pflasterung mit Pflastersteinen aus Natur- und Kunststein in verschiedenen Verlegetechniken im Mörtel, im Beton sowie im Sand,
Versetzen von Randbegrenzungen mit Pflaster- und Randsteinen,
Böschungs- und Stufenpflasterung,
Herstellen von Wasserschutzgräben (Rigolen).
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Praxis, Prüfungsstoff, Böschungspflasterung,
Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12073399
Alte Dokumentnummer
N51982171780